Schulungen
PSA gA
maßgeschneiderte Schulungen direkt bei Ihnen vor Ort.
Wir bieten Ihnen eine speziell auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse angepasste Schulung im Umgang mit "Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" vor Ort, in Ihrem Unternehmen an.
Absturzsicherung
für kurzfristiges Arbeiten im Absturzgefährdeten Bereichen
Rettung
Rettung einer in ein Auffangsystem gestürtzen Person
enge Räume
Arbeiten und Rettung aus Behältern, Gruben, Silo's sowie engen Räume
Unser Ausbildungsziel ist es, dass Sie Ihre Ziele und Vorgaben hinsichtlich Arbeitssicherheit mit einem Minimum an Aufwand, aber mit einem Maximum an Wirkung umsetzen!
kostenloses Beratungsgespräch
In unserem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch stellen wir gemeinsam Ihren individuellen Bedarf fest. Durch diese Art der Planung, sind wir in der Lage uns auf Ihren tatsächlichen Bedarf zu beschränken, sodass Sie Zeit und vor allem Kosten sparen, ohne auf Qualität verzichten zu müssen!
Zudem ist es uns besonders wichtig, dass Sie die Möglichekeit haben all Ihre Fragen betreffend der Schulungen zu stellen!
DGUV
Schwerpunkt der Schulung ist die Vermittlung der theoretischen Grundlagen der DGUV 112-198/199.
Das neu erworbene bzw. erweiterte theoretische Wissen wird in praktischen Übungen realitätsnah am Arbeitsplatz trainiert und gefestigt.
Vorschriften
Die Benutzung von PSA gA als personenabhängige Absturzsicherungsmaßnahme setzt ein hohes Maß an Verantwortung, Erfahrung und Wissen, sowohl beim Anwender als auch beim verantwortlichen Vorgesetzten/Unternehmer voraus.
Denn nicht selten enden Fehler hier tödlich!
Rechtliches
Der der Unternehmer hat im Vorfeld anhand einer schriftlich dokumentierten Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Eigenschaften die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz aufweisen muss! (vgl. §§ 4 f. ArbSchG)
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass eine Rettung sowohl aus Höhen als auch aus Tiefen in einer angemessen Zeit durchzuführen ist (§2 PSA Benutzterverordnung).
Der Unternehmer oder eine von Ihm beauftragte fachlich geeignete Person, legt die Anschlagpunkte fest (DGUV 112-199).
Der Unternehmer schult die Mitarbeiter anhand einer erstellten Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung, jedoch mindestens einmal jährlich! (vgl. § 12 ArbSchG)
u. v. m.